Art. 24 Verf - Schutz von Ehe und Familie
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.