§ 9 RAVG - Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 303-e-1
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.