§ 11 RAVG - Amtshilfe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 303-e-1
(1) Im Rahmen und als Teil ihrer Aufgaben und Befugnisse unterstützt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen die Rechtsanwaltsversorgung und leistet ihr Amtshilfe, insbesondere indem sie den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder mitteilt und die sonstigen erforderlichen Auskünfte gibt sowie die Information ihrer Mitglieder ermöglicht. Die von der Rechtsanwaltsversorgung veranlassten Kosten sind der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu erstatten.
(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Auskunft über
- 1.
die derzeitige Anschrift,
- 2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
- 3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds, so übermittelt die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.