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§ 8 RAVG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
303-e-1

Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.