§ 29 AktG - Errichtung der Gesellschaft
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.