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§ 6 APOGV - Ausbildende in der praktischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Gerichtsvollzieherbewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Gerichtsvollzieherbewerber zur Ausbildung zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Gerichtsvollzieherbewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Gerichtsvollzieherbewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.