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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 37 GOLT - Unterrichtung über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Regierung berichtet dem Landtag innerhalb von sechs Monaten schriftlich über die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Landtag kann eine andere Frist bestimmen.

(2) Binnen vier Wochen nach Verteilung der Mitteilung der Regierung an die Mitglieder des Landtags kann jede und jeder Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis bringen, dass bestimmte Beschlüsse des Landtags nicht als erledigt angesehen werden können oder dass die Auskünfte der Regierung unvollständig sind. Solche Beanstandungen werden der Regierung übermittelt.

(3) Die Antworten der Regierung werden dem Landtag bekannt gegeben; sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn eine Fraktion oder zehn Abgeordnete binnen vier Wochen, nachdem die Antworten bekannt gegeben worden sind, es schriftlich verlangen.

(4) Berichte der Regierung nach § 114 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss kann dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Diese Befugnis steht dem Ausschuss auch dann zu, wenn die Regierung nicht zu dem vom Landtag bestimmten Termin berichtet hat.