§ 44 GO LT - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Sie oder er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen; das Gleiche gilt für die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt die gesamte wirtschaftliche Verwaltung des Landtags unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung und der Haushaltsgesetze.
(3) Die Dienstaufsicht über sämtliche Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtags steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu. Im Benehmen mit dem Präsidium ernennt und entlässt sie oder er die Beamtinnen und Beamten des Landtags.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Sie oder er kann allgemein oder für den Einzelfall Anordnungen über das Betreten des Landtagsgebäudes und des zugehörigen Grundstücks sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung im Gebäude und auf dem Grundstück erlassen. Dabei kann sie oder er auch aus Sicherheitsgründen gebotene Beschränkungen der Öffentlichkeit der Sitzungen des Landtags anordnen.