§ 40b StrWG - Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten § 141 des Landesverwaltungsgesetzes und § 4 Absatz 1 des Landes-UVP-Gesetzes mit den Maßgaben,
- 1.
dass dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung stets eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 108 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes beizufügen ist und
- 2.
dass abweichend von § 141 Absatz 6 Nummer 4 des Landesverwaltungsgesetzes für ein Vorhaben, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. § 40a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Landes-UVP-Gesetz mit Ausnahme der dort in § 4 Absatz 1 geregelten entsprechenden Anwendbarkeit des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 40. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
(3) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 141 Absatz 7 des Landesverwaltungsgesetzes.