§ 57 SächsRiG - Bestellung der nichtständigen Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz und für Europa bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Freistaat Sachsen können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Ein nichtständiger Beisitzer tritt jeweils an die Stelle eines nach § 38 bestimmten Beisitzers.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.