§ 38 SächsRiG - Besetzung der Dienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien der oberen Landesgerichte und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.
(3) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.