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§ 11 BbgJAG - Auswahlverfahren und Zurückstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird zurückgestellt, wenn

  1. a)

    die nach dem Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen oder Mittel nicht ausreichen oder

  2. b)

    die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dadurch dürfen jedoch weder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, unzumutbar beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der besetzbaren Ausbildungsplätze, werden bis zu 20 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach dem Ergebnis der ersten juristischen Prüfung vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden bis zu zehn vom Hundert an Bewerber vergeben, für die die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeutet.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d kann bestimmt werden, dass bis zu 70 Prozent der verbleibenden Ausbildungsplätze Bewerbern vorbehalten werden, die die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt abgelegt haben oder durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen mit dem Land Brandenburg dauerhaft persönlich verbunden sind, solange nicht in der Mehrzahl aller Oberlandesgerichtsbezirke in der Bundesrepublik Deutschland Bewerber regelmäßig länger als sechs Monate zurückgestellt werden. Die Ausbildungsbehörde prüft jährlich, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Die Feststellung wird im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und ist für alle Einstellungen in den folgenden zwölf Monaten verbindlich.

(5) Innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Gruppen sowie bei den übrigen Bewerbern untereinander richtet sich die Auswahl nach der Dauer der Wartezeit.

(6) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.