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§ 11 BbgJAG - Auswahlverfahren und Zurückstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird zurückgestellt, wenn

  1. a)
    die nach dem Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen oder Mittel nicht ausreichen oder
  2. b)
    die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dadurch dürfen jedoch weder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, unzumutbar beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der besetzbaren Ausbildungsplätze, werden bis zu 20 vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 10 Punkten in der ersten juristischen Prüfung vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden bis zu zehn vom Hundert an Bewerber vergeben, für die die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeutet. Die übrigen Plätze sind nach der Dauer der Wartezeit zu vergeben.