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§ 34 BremLMG - Widerruf der Zuweisung

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    nachträglich eine der in § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfällt,

  2. 2.

    die Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht in dem festgesetzten Umfang begonnen oder fortgesetzt wird,

  3. 3.

    bei Rundfunkprogrammen eine erforderliche Zulassung nicht mehr besteht,

  4. 4.

    der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht oder

  5. 5.

    die durch die Zuweisung verliehene Übertragungskapazität nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,

  2. 2.

    der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt oder

  3. 3.

    die in § 29 Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfallen sind und die vorherrschende Meinungsmacht nicht durch vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne des § 64 des Medienstaatsvertrages abgewandt werden kann.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 49 Absatz 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint.

(4) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

(5) § 33 Absatz 3 gilt entsprechend.