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§ 4 ÖGdG - Gesundheitsämter

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Die Landkreise unterhalten Gesundheitsämter, die die den Kreisverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.

(2) Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Diese müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Amtsärztinnen und Amtsärzte erfüllen.

(3) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen und Amtsärzten begründet oder die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgesehen, so sind die Gesundheitsämter zuständig.