Versionsverlauf


  • ab 07.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 29 ThürKWO - Wahlurne, Wahltisch

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Die Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(3) Die Wahlurne wird an oder auf den Wahltisch gestellt, der von allen Seiten zugänglich sein muss. An dem Wahltisch nimmt der Wahlvorstand Platz.

(4) Bei verbundenen Wahlen können für die einzelnen Wahlen jeweils besondere Wahlurnen verwendet werden.