Art. 74 BayWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (Art. 12 Abs. 2), ferner eingebaute Festpunkte, aufgestellte Flusseinteilungszeichen und andere Messeinrichtungen (Art. 62 Abs. 1) entfernt, abändert oder beschädigt,
- 2.
entgegen Art. 28 Abs. 4 die Schiff- und Floßfahrt ausübt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält,
- 3.
entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2, Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder stilllegt,
- 4.
entgegen Art. 35 Abs. 1 Anlagen oder Einrichtungen aufstellt, betreibt, erweitert oder wesentlich ändert,
- 5.
einer Rechtsverordnung
- a)
zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),
- b)
zur Sicherung der Unterhaltung der Gewässer Dritter Ordnung (Art. 24 Abs. 3),
- c)
über die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt (Art. 28 Abs. 6),
- d)
über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und das Verhalten im Hafen und Ländebereich (Art. 36),
- e)
zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),
- f)
über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 48)
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 6.
entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
- 7.
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 48 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
einer vollziehbaren Anordnung
- a)
über die Hochwasserrückhaltung oder Niedrigwasseraufhöhung (Art. 49 Abs. 2 Satz 2),
- b)
zur vorläufigen Regelung eines Zustands (Art. 71 Abs. 1) oder zur Beweissicherung (Art. 71 Abs. 2)
zuwiderhandelt,
- 9.
entgegen Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 1 private Sachverständige nicht beauftragt oder entgegen Art. 60 Abs. 2 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Mängel nicht beseitigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG, § 51 Abs. 1 WHG , § 53 Abs. 4 WHG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung
- a)
zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),
- b)
zum Hochwasserschutz (Art. 46 Abs. 5 und 6),
- c)
zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 und 2),
- d)
zur Gewässeraufsicht (Art. 58 Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt.