Anlage 2 BayWG - Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
Nr. | Aufgabe | Häufigkeit |
---|---|---|
1 | Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes | |
1.1 | kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10.000 EW | 1x halbjährlich |
1.2 | kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10.000 EW | 3x jährlich |
1.3 | sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m3/d | 1x halbjährlich |
1.4 | sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr | 3x jährlich |
1.5 | Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuch | bei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4 |
2 | Sonstige Prüfungen | |
2.1 | Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht | 1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4 |
2.2 | Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten | |
2.3 | Messungen bei Durchflussmessanlagen | 1x in 5 Jahren |
2.4 | Bei Entlastungsanlagen: Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts | 1x in 3 Jahren |
2.5 | Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation | |
2.5.1 | kommunale Kanalnetze | 1x in 3 Jahren |
2.5.2 | industrielle Kanalnetze | 1x jährlich |
3 | EMAS-Erleichterungen Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt. |