§ 12 BSIG - Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
- Amtliche Abkürzung
- BSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 206-2
Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation. Die Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten kann durch Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden. Wird der Rat der IT-Beauftragten ersatzlos aufgelöst, tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen aller Bundesministerien.