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§ 12 LKatSG M-V - Katastrophenschutzplanung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

Die Katastrophenschutzbehörden erstellen Katastrophenschutzpläne. Sie sollen enthalten

  1. 1.
    die Alarmordnung,
  2. 2.
    die Führungsstrukturen,
  3. 3.
    die Kräfte und Mittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und zur Lagebewältigung benötigt werden,
  4. 4.
    Angaben zur Einsatzorganisation und Sicherstellung der Abwehrmaßnahmen.

Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.