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  • ab 20.12.2003 (außer Kraft)

§ 31 KWO M-V - Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Amtliche Abkürzung
KWO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2021-1-5

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung in der nach § 27 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes und für die Wahl des Bürgermeisters in der nach § 67 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes maßgebenden Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält die Angaben nach § 25 Abs. 1, statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Für die Wahl des Bürgermeisters enthält die Bekanntmachung die Angaben nach § 29 Abs. 5 Satz 2. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Hat der Wahlausschuss festgestellt, dass für die Wahl des Bürgermeisters kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, macht der Wahlleiter dies öffentlich bekannt; er sagt die Wahl ab und weist darauf hin, dass gemäß § 64 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes die Gemeindevertretung den Bürgermeister wählt.

(2) Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt teilen für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 und 16 unverzüglich mit:

  1. 1.

    für die Wahl der Vertretung nach dem Muster der Anlage 15

    1. a)

      die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,

    2. b)

      die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,

    3. c)

      wenn in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine Wiederholungswahl stattgefunden hat, dass die Wahl unterbleibt (§ 48 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes),

    4. d)

      ob eine Nachwahl gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes stattfindet,

    5. e)

      wenn eine Nachwahl gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes stattfindet, die Anzahl der Wahlbereiche, in denen eine Nachwahl durchgeführt wird,

    6. f)

      ob eine Nachwahl gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalwahlgesetzes stattfindet;

  2. 2.

    für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates nach dem Muster der Anlage 16

    1. a)

      die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a oder

    2. b)

      die Tatsache, dass kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist und daher gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes der Bürgermeister oder der Landrat durch die Vertretung gewählt wird.

(3) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde teilt unverzüglich dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 und 16 mit:

  1. 1.
    die Angaben nach Absatz 2,
  2. 2.
    liegen bei der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 66 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes vor, die Tatsache, dass die Wahl nicht stattfindet.

(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden nach dem Muster der Anlage 17 unverzüglich mit:

  1. 1.
    die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeindewahl stattfindet,
  2. 2.
    die Zahlen der für die Gemeindewahl zugelassenen Wahlvorschläge und der auf ihnen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber,
  3. 3.
    die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeindewahl unterbleibt, weil in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine Wiederholungswahl stattgefunden hat (§ 48 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes),
  4. 4.
    die Zahl der Gemeinden, in denen eine Nachwahl nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes stattfindet.

Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt bei verbundenen Wahlen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung nach dem Muster der Anlage 18 erfolgt und auch die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2 enthält.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).