§ 20 SpG - Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Für den Verwaltungsrat gelten §§ 37 und 43 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats tritt.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse aus. Beschlüsse über Angelegenheiten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus; insoweit vertritt er die Sparkasse.