§ 9 KHG LSA - Mitwirkung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Planungsausschuss gebildet. Als unmittelbar Beteiligte gehören ihm die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände, die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V., die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium an.
(2) Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehört neben den unmittelbar Beteiligten die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. Die zuständige Behörde kann weitere Beteiligte berufen.