§ 80 BbgKWahlV - Berufung von Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Sie oder er teilt dies der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist.
(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für die nächste Ersatzperson die Voraussetzung nach § 60 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gegeben und ihr Ausscheiden noch nicht nach § 61 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes festgestellt, so ist ihr vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(3) Bleibt ein Sitz nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, so teilt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dies der oder dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.