§ 30 MG NRW - Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Im Falle der Anmeldung in Form des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 (vorausgefüllter Meldeschein) hat die Zuzugsmeldebehörde die bisher zuständige Meldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und die Meldebehörden der weiteren Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 4b und 4c genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 6 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Entsprechendes gilt im Falle der Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Soweit Meldebehörden ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind, wird das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Daten und das Nähere über das Verfahren für die Datenübermittlung zu bestimmen.