§ 3 MG NRW - Anbieten von Daten an Archive
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.
(2) Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.
(3) Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten.