§ 30 MG NRW - Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch unverzügliche Übermittlung von
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.Doktorgrad,
- 3.Anschriften,
- 4.Tag und Ort der Geburt,
- 5.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
- 6.Staatsangehörigkeiten,
- 7.Tag des Zuzugs,
- 8.Haupt- und Nebenwohnung sowie
- 9.Familienstand
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Hat die bisher zuständige Meldebehörde innerhalb von drei Monaten nach der Abmeldung des Einwohners keine Rückmeldung von der Meldebehörde erhalten, die auf Grund der Angaben im Abmeldeschein für die neue Wohnung des Einwohners zuständig ist, ist diese nach dem Verbleib der Rückmeldung zu fragen. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 6 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
(4) Soweit Meldebehörden ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind, wird das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Daten und das Nähere über das Verfahren für die Datenübermittlung zu bestimmen.