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§ 44 ThürVwZVG - Zulässigkeit des Verwaltungszwangs, Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Verwaltungsakte nach § 43 können unter den Voraussetzungen des § 19 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts mit Zwangsmitteln vollstreckt werden.

(2) Zwangsmittel sind:

  1. 1.

    das Zwangsgeld (§ 48),

  2. 2.

    die Ersatzvornahme (§ 50),

  3. 3.

    die Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 50a) und

  4. 4.

    der unmittelbare Zwang (§ 51).

(3) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.