§ 44 ThürVwZVG - Zulässigkeit des Verwaltungszwangs, Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Verwaltungsakte nach § 43 können unter den Voraussetzungen des § 19 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts mit Zwangsmitteln vollstreckt werden.
(2) Zwangsmittel sind:
- 1.das Zwangsgeld (§ 48),
- 2.die Ersatzvornahme (§ 50) und
- 3.der unmittelbare Zwang (§ 51).
(3) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.