§ 17 SAIG - Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch.
(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
- 2.Geburtsdaten,
- 3.Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
- 4.Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet,
- 5.Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
- 6.Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
- 7.Angaben zur Eintragung in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1,
- 8.Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis oder dem Gesellschaftsverzeichnis, Mitteilungen nach Art. 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den § 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen.
(3) Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus der Architektenliste und dem Auswärtigenverzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln.
(4) Mit der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.