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§ 44 SAIG - Eintragungsausschuss

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. 1.

    über die Eintragung in die in § 37 Absatz 1 Nummer 3 genannten Listen und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 23 Absatz 3, § 26 Satz 2, § 4 Absatz 4, § 29b, das Auswärtigenverzeichnis und das Gesellschaftsverzeichnis; für die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gilt dies nur, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 oder 3 bestehen,

  2. 2.

    über die Erteilung der Bescheinigungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,

  3. 3.

    über die Untersagung nach § 29c Absatz 3 Satz 3,

  4. 4.

    über die Untersagung nach § 21 Absatz 5, § 28 Satz 3, § 32 Absatz 4 Satz 2 oder § 34 Absatz 3 Satz 2, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 5, § 28 Satz 3, § 32 Absatz 4 Satz 2 oder § 34 Absatz 3 Satz 2 bestehen,

  5. 5.

    über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und Absatz 2 sowie des § 27 Absatz 3 und des § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 4.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis und über deren Löschung sowie über Untersagungen nach § 21 Absatz 5 oder § 28 Satz 3 entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.

(5) Über

  1. 1.

    Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung,

  2. 2.

    Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung,

  3. 3.

    Eintragungen in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung und deren Löschung,

  4. 4.

    Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2,

  5. 5.

    Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 34 Absatz 3 Satz 2

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die außer in den Fällen der Nummer 3 in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.

(7) § 18 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.