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§ 15 SAIG - Satzungen (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),

  2. 2.

    die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung),

  3. 3.

    die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),

  4. 4.

    die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),

  5. 5.

    die Fortbildungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,

  2. 2.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,

  3. 3.

    die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,

  4. 4.

    die Geschäftsführung der Kammer,

  5. 5.

    die Bildung von Ausschüssen,

  6. 6.

    die Art und die Form der Bekanntmachungen.

Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

(3) Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,

  1. 1.

    zu welchen Themen sich die Mitglieder jeweils fortbilden müssen,

  2. 2.

    welche Fortbildungsmaßnahmen von der Architektenkammer anerkannt werden,

  3. 3.

    welchen Umfang die Fortbildungsmaßnahmen haben müssen,

  4. 4.

    innerhalb welchen Zeitraums die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen und

  5. 5.

    wie der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen ist.

(4) Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ zu veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).