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§ 26 SH.LVO - Aufstieg in den gehobenen Dienst

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Amtliche Abkürzung
SH.LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-6

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigen,
  2. 2.
    das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Verwaltungsfachhochschule erfüllen,
  3. 3.
    sich in einer Dienstzeit (§ 11 Abs. 4) von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und
  4. 4.
    ein Beförderungsamt erreicht haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert drei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall oder allgemein um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulreife wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 durch die oberste Dienstbehörde festgestellt.

(4) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 10 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.