§ 11 LJagdG 1996 - Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJagdG 1996,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Ein Vertrag, der gegen § 8 Abs. 1, §§ 9 oder 10 Abs. 1 oder 2 verstößt, ist nichtig.
(2) Die untere Jagdbehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder die Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.