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§ 40 LJagdGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Wild oder sonstige Gegenstände einer der dort genannten Stellen nicht unverzüglich abliefert oder ihr den Besitz oder Gewahrsam nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 mehr Jagdausübungsberechtigte zulässt, als nach dieser Vorschrift zugelassen werden dürfen,
  2. 2.
    die Änderung eines Jagdpachtvertrags nicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 anzeigt,
  3. 3.
    die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis, ausgenommen eine Erlaubnis zu Einzelabschüssen (§ 10 Abs. 2), nicht anzeigt,
  4. 4.
    als Jagdgast entgegen § 10 Abs. 4 die Jagd ausübt,
  5. 5.
    bei Benutzung des Jägernotwegs § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
  6. 6.
    es entgegen § 17 Abs. 2 unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem oder aus sonstigen Gründen schwer krankem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden, oder Wild fortschafft oder mitgenommenes Wild dem Reviernachbarn nicht unverzüglich abliefert,
  7. 7.
    entgegen § 18 Satz 2 Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, bejagt,
  8. 8.
    entgegen § 18 Satz 4 als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter Wild nicht herausgibt,
  9. 9.
    entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 oder § 20 Abs. 1 füttert oder trotz Fütterungspflicht nicht füttert,
  10. 10.
    entgegen § 20 Abs. 3 Arzneimittel oder synthetische Lockmittel an wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, verabreicht,
  11. 11.
    entgegen § 22 Abs. 3 Totfangfallen aufsteht,
  12. 12.
    gegen ein Verbot des § 23 Abs. 1 verstößt,
  13. 13.
    entgegen § 27 Abs. 1 den Abschussplan nicht fristgemäß einreicht oder ihn entgegen § 27 Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt,
  14. 14.
    einem im Rahmen seiner Befugnis handelnden Jagdschutzberechtigten gegenüber unrichtige Angaben über seine Person macht oder die Angaben verweigert (§ 29 Abs. 1 Nr. 1),
  15. 15.
    als Jagdschutzberechtigter entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Hunde oder Katzen tötet,
  16. 16.
    das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 2 als Führer von Fahrzeugen Schalenwild an- oder überfahrt und dies nicht unverzüglich einer der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen anzeigt,
  2. 2.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 oder gemäß § 10 Abs. 3 die Jagd ausübt,
  3. 3.
    entgegen § 21 Satz 1 brauchbare Jagdhunde nicht mitführt oder verwendet oder entgegen § 21 Satz 2 bei sonstigen Nachsuchen nicht bereithält oder den Umständen entsprechend einsetzt,
  4. 4.
    entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1 die Streckenliste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der unteren Jagdbehörde vorlegt,
  5. 5.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 6 Satz 2 einer Abschussmelde- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt,
  6. 6.
    in einem nicht befriedeten Teil eines Jagdbezirks Hunde ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen deren Entkommen oder außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt,
  7. 7.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Bundesjagdgesetz ist in Landkreisen das Landratsamt und in Stadtkreisen die Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde.