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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 98 HessHG - Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Die Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel (nachfolgend als Kunsthochschule Kassel bezeichnet) nimmt die Aufgaben nach § 4 Abs. 2 im Rahmen der Universität Kassel wahr. Ihr werden die für sie vorgesehenen Sachmittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Universität Kassel zur Bewirtschaftung übertragen; die Gesamtverantwortung der Universität Kassel nach § 10 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Organe der Kunsthochschule Kassel sind der Kunsthochschulrat, das Rektorat und die Rektorin oder der Rektor. Diese Organe werden gebildet mit dem Ziel der teilautonomen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 2 einer Kunsthochschule im Rahmen der Universität Kassel.

(3) Der Kunsthochschulrat nimmt für die Kunsthochschule die Aufgaben nach § 50 wahr, die Bestimmungen über den Fachbereichsrat gelten entsprechend. Dem Kunsthochschulrat gehören abweichend von § 50 zehn Mitglieder der Professorengruppe, fünf Studierende, drei wissenschaftlich-künstlerische Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an.

(4) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule und nimmt die Aufgaben nach § 51 wahr. Dem Rektorat gehören die Rektorin oder der Rektor sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors, die aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Kunsthochschule gewählt werden, an; für die Amtszeit der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 51 Abs. 4 entsprechend. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Rektorin oder der Rektor, im Übrigen gilt § 44 Abs. 4 entsprechend.

(5) Die Rektorin oder der Rektor nimmt für den Bereich der Kunsthochschule die Aufgaben nach § 52 wahr, führt den Vorsitz im Kunsthochschulrat und vertritt die Kunsthochschule in allen künstlerischen, gestalterischen, kunstpädagogischen und kunstwissenschaftlichen Belangen gegenüber dem Ministerium und nach außen. Sie oder er wird aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Kunsthochschule für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und nimmt die Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Kassel.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann der Kunsthochschulrat im Einvernehmen mit dem Präsidium der Universität Kassel eine hauptberufliche Wahrnehmung der Funktion der Rektorin oder des Rektors beschließen. Die Präsidentin oder der Präsident schreibt die Stelle rechtzeitig öffentlich aus. Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt, eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in den Bereichen Kunst oder Kultur mit Führungserfahrung nachweisen kann sowie künstlerische, gestalterische, kunstpädagogische oder kunstwissenschaftliche Ausbildungsbereiche aus eigener Anschauung kennt. Die Rektorin oder der Rektor wird in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung im Falle einer Wiederwahl berufen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht vorliegen, kann ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Bei Erfüllen der Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 wird für die Rektorin oder den Rektor eine an die Amtszeit gebundene Professur auf Zeit eingerichtet, deren Gesamtdauer abweichend von § 67 Abs. 5 acht Jahre nicht überschreiten darf. Die Bestellung der gewählten Person zur Rektorin oder zum Rektor erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität Kassel. Das Nähere zum Besetzungsverfahren und zu den Einstellungsvoraussetzungen regelt die Universität Kassel durch Satzung.

(7) Der Kunsthochschulrat kann die Rektorin oder den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der Universität Kassel diesem Antrag vor der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.

(8) Zur Weiterentwicklung der Teilautonomie können der Kunsthochschule durch die Grundordnung weitere Aufgaben übertragen werden; die Gesamtverantwortung der Universität nach § 10 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.