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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 94 HessHG - Stiftungskuratorium

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main sowie Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Hochschulrat in das Stiftungskuratorium berufen. Das Stiftungskuratorium schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Hochschulrat vor.

(2) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.