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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 89 HochSchG - Gemeinsame Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, sollen diese gemeinsame Ausschüsse bilden mit dem Recht,

  1. 1.

    die beteiligten Fachbereiche zu beraten oder

  2. 2.

    in eigener Zuständigkeit Aufgaben der Fachbereiche an deren Stelle wahrzunehmen.

Gemeinsame Ausschüsse gemäß Satz 1 Nr. 2 sollen insbesondere für Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 gebildet werden.

(2) Für gemeinsame Ausschüsse gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Senat kann Fachbereiche auffordern, gemeinsame Ausschüsse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bilden. Kommen die Fachbereiche innerhalb angemessener Zeit der Aufforderung nicht nach, so kann der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche entsprechende Ausschüsse bilden.