§ 88 HochSchG - Dekanin oder Dekan
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Die Dekanin oder der Dekan ist vorsitzendes Mitglied des Fachbereichsrats und berichtet diesem. Sie oder er wird von einer Prodekanin oder einem Prodekan oder von zwei Prodekaninnen oder Prodekanen vertreten. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und Professoren für drei Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident kann einen Vorschlag unterbreiten. Die Grundordnung kann eine Abwahl durch Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats vorsehen. Die gewählte Nachfolge tritt in die laufende Amtszeit ein.
(2) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats, verteilt die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Fachbereichs auf die Fachbereichseinrichtungen, führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit und bereitet unter Berücksichtigung ihr oder ihm zugegangener Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Sie oder er sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 21) und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs. Die Dekanin oder der Dekan kann durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer des Fachbereichs unterstützt werden, der oder dem insbesondere die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs obliegt.
(3) Die Dekanin oder der Dekan kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten des § 87 Satz 1 Entscheidungen und Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dekanin oder der Dekan kann an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 72) des Fachbereichs und der gemeinsamen Ausschüsse (§ 89), an denen der Fachbereich beteiligt ist, beratend teilnehmen, auch ohne ihnen anzugehören.