§ 64 SchulG - Datenverarbeitung und Auskunftsrechte

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs, die Schulbehörden und die Schulaufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Für die Betroffenen besteht Auskunftspflicht; deren Art und Umfang ist durch Rechtsverordnung nach § 66 Nr. 1 festzulegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen gespeicherte personenbezogene Daten im internen Geschäftsbetrieb anderen Personen zugänglich machen, wenn und soweit dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Bedienstete dürfen personenbezogene Daten weder auf privateigene Datenverarbeitungsgeräte speichern noch diese Daten auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Lehrkräften und den sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet haben, die Verarbeitung auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule gestatten; sie unterliegen insoweit der Kontrolle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(3) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen an die in Absatz 1 genannten Stellen sowie an anerkannte Privatschulen, an die Jugendbehörden und die Jugendgerichtshilfe ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder eine Einwilligung vorliegt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(4) Soweit dies zur Erfüllung der in § 55 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben erforderlich ist, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend für personenbezogene Daten derjenigen Kinder, die im jeweils folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, sowie für personenbezogene Daten ihrer Erziehungsberechtigten. Zur Ermittlung des betroffenen Personenkreises in den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 darf die zuständige Schulbehörde auch Name und Anschrift der Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum der Kinder an die für das IT-Verfahren nach den §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, zuständige Behörde übermitteln; diese stellt nach dem aktuellen Meldebestand fest, welche Kinder nicht betreut werden und übermittelt Name und Anschrift dieser Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum dieser Kinder an die zuständige Schulbehörde. Nach dem turnusmäßigen Datenabgleich sind die Daten bei der in Satz 2 genannten für das IT-Verfahren zuständigen Behörde zu löschen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung das Nähere der für die Zwecke der vorschulischen Sprachförderung erforderlichen Datenverarbeitung, insbesondere Art, Umfang, Verfahren, Empfänger und Zweck der Datenverarbeitung, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, die gemeinsam mit beruflichen Schulen ausbilden, ist zulässig, soweit dies im Rahmen der dualen Ausbildung, insbesondere zur Gewährleistung des Ausbildungserfolgs, erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn

  1. 1.
    die oder der Betroffene darin einwilligt oder ein Fall des § 47 Abs. 5 Satz 3 vorliegt oder
  2. 2.
    der Empfänger ein rechtliches Interesse an deren Kenntnis glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder
  3. 3.
    es für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen Betroffener im Zusammenhang mit den Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde, oder
  4. 4.
    es für die Aufgabenerfüllung der Träger der freien Jugendhilfe, welche gemäß § 19 Absatz 6 Satz 5 in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung erbringen oder im Rahmen des § 5 Absatz 4 mit der Schule kooperieren, erforderlich ist.

Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes oder die Mitwirkung daran erforderlich ist. Eine Übermittlung dieser Daten ist zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist.

(7) Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schülerinnen und Schüler die Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht nach § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält; dies gilt auch für die Erteilung der Einwilligung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 1. Zwischenbewertungen und persönliche Aufzeichnungen von Lehrkräften über Schülerinnen und Schüler sowie persönliche Aufzeichnungen über deren Erziehungsberechtigte sind vom Recht auf Einsichtnahme ausgenommen.

(8) Der Schulärztliche und der Schulzahnärztliche Dienst sowie der Schulpsychologische Dienst dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen einer Tätigkeit nach § 52 Abs. 2 und § 107 Abs. 1 darf der Schule nur das Ergebnis übermittelt werden. Personenbezogene Daten über freiwillige Beratungen und Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden.

(9) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund des § 66 erlassene Rechtsverordnung keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung.