Versionsverlauf


  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 36 JAVO - Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) In den Pflichtstationen und in der Wahlstation erteilt die Ausbilderin oder der Ausbilder ein Zeugnis über Fähigkeiten, Kenntnisse, praktische Leistungen und den Ausbildungsstand der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars. Haben in einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Wochen die Ausbildung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars übernommen, erteilen sie das Zeugnis gemeinsam. Soweit eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfindet, genügt eine Teilnahmebescheinigung.

(2) Das Zeugnis weist eine Punktzahl und die entsprechende Note aus. § 3 des Juristenausbildungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Alle Ausbildungsleistungen sind alsbald mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen. Bei mindestens drei geeigneten Ausbildungsleistungen ist zudem eine Bewertung vorzunehmen und bekannt zu geben. Die Zeugnisse der Stationen sind der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar auf Verlangen rechtzeitig vor Ablauf des Abschnittes anzukündigen. Der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzende Leistungen zu erbringen. Das Zeugnis ist spätestens einen Monat nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung und in der Wahlstation zum Ende der Station dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(4) Über den Widerspruch gegen Ausbildungszeugnisse entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes