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  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17 KatSG - Inanspruchnahme von Personen und Sachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen können unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen sowie Personenvereinigungen zur Mitwirkung bei der Abwehr von Katastrophen oder Großschadenslagen in Anspruch nehmen. Für die Dauer der Inanspruchnahme natürlicher Personen gilt § 22 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit es zur Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage erforderlich ist, haben Personen die Inanspruchnahme, insbesondere die Nutzung und den Verbrauch ihres Eigentums und Besitzes, durch die Katastrophenschutzbehörden oder die in ihrem Auftrag handelnden Personen zu dulden.

(3) Ein Schaden, den jemand durch die Inanspruchnahme nach Absatz 1 und 2 oder durch freiwillige Hilfeleistung als ungebundene Helferin oder ungebundener Helfer mit Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde bei der Abwehrmaßnahme erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf Grund von Absatz 1 und 2 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.