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§ 30 LBG - Probezeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Andere Bewerber können zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet und sich als Beamte auf Probe bewährt haben. Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann die Probezeit durch den Landespersonalausschuss bis auf ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden.

(2) Der Bewerber darf im Zeitpunkt der Ernennung das 45. Lebensjahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) noch nicht vollendet haben. Ausnahmen für Bewerber, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle Dienstrecht zuständigen Ministerium zugelassen werden.