§ 30 LBG - Probezeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
Andere Bewerber können zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet und sich als Beamte auf Probe bewährt haben. Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann die Probezeit durch den Landespersonalausschuss bis auf ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden.