§ 30 LBG - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Andere Bewerber können zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet und sich als Beamte auf Probe bewährt haben. Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann die Probezeit durch den Landespersonalausschuß bis auf ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden.
(2) Der Bewerber darf im Zeitpunkt der Ernennung das 45. Lebensjahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) noch nicht vollendet haben. Ausnahmen für Bewerber, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Finanzen zugelassen werden.