§ 65 LHO - Unmittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- 1.ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- 2.die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- 3.das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
- 4.gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
- 5.gewährleistet ist, dass unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitem, ist die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle, beispielsweise im Beteiligungsbericht des Landes, zu gewährleisten.
(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirkt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Abweichend von § 63 Abs. 1 dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums Anteile an einem Unternehmen erworben, bestehende Beteiligungen erhöht oder ganz oder zum Teil veräußert werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und das Land dadurch in künftigen Haushaltsjahren finanziell nicht belastet wird.
(3) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 2 verzichten.
(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.