§ 105 LHG M-V - Körperschaftsvermögen und Körperschaftseinnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschule kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird. Das Körperschaftsvermögen der Hochschule besteht aus den nicht staatlichen Mitteln und den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen. Einnahmen der Körperschaft sind
- 1.
die Erträge des Vermögens der Körperschaft und
- 2.
Zuwendungen Dritter an die Körperschaft.
Zuwendungen Dritter fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber schließen dies aus oder die Zuwendungen werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des § 47 gewährt.
(2) Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. Der Senat beschließt den von der Hochschulleitung eingebrachten Wirtschafts- und Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens und entlastet die Hochschulleitung hinsichtlich des Körperschaftshaushaltes.
(3) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen. Derartige Rechtsgeschäfte dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sämtliche Folgekosten aus dem Körperschaftsvermögen erbracht werden können.
(4) Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen, soweit die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind. Dabei ist § 65 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
die Einzahlungsverpflichtung der Hochschule als Gesellschafterin muss auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden,
- 2.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann ein Mitglied in den Aufsichtsrat oder das entsprechende Überwachungsorgan der Gesellschaft entsenden,
- 3.
bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 250.000 Euro kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und im Benehmen mit dem Landesrechnungshof von der Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften abgewichen werden.
§ 65 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Stelle des Finanzministeriums tritt. Die Grundordnung der Hochschule sieht vor, dass alle Entscheidungen der Gesellschafterin durch die Hochschulleitung getroffen werden und der Senat über alle wesentlichen Geschäfte der Unternehmen der Hochschule oder bei mehrheitlichen Beteiligungen der Hochschule durch die Hochschulleitung informiert wird. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Nähere zu den Voraussetzungen und der Ausgestaltung von Beteiligungen der Hochschulen an privatrechtlichen Unternehmen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(5) Körpersehaftseigene Grundstücke sind unentgeltlich bereitzustellen, soweit und solange dies für Zwecke der Hochschule erforderlich ist. Mit staatlichen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grundstücke und grundsanierte Liegenschaften, die nicht mehr Zwecken der Hochschule dienen, sind auf Verlangen dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu übereignen, die Hochschule hat in einem solche Fall Anspruch auf Wertausgleich für das körperschaftseigene Grundstück. Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich zum jeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen Mitteln bebauten körperschaftseigenen Grundstücke oder die mit seinen Mitteln grundsanierten Liegenschaften an Dritte veräußert werden.