§ 5e ThürMinG - Ordnungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 5a oder das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b kann nach vorheriger Androhung und abgestuft nach Schwere des Verstoßes, nach Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Häufigkeit des Verstoßes vom Ministerpräsidenten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Für Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 5a kann das Ordnungsgeld in einer Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und für Verstöße gegen das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b in Höhe von 10.000 Euro bis zur Hälfte eines Bruttojahresgehalts der vorzeitig aufgenommenen Tätigkeit verhängt werden.