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  • ab 27.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 5e ThürMinG - Ordnungsgeld

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Amtliche Abkürzung
ThürMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-1

Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 5a oder das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b kann nach vorheriger Androhung und abgestuft nach Schwere des Verstoßes, nach Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Häufigkeit des Verstoßes vom Ministerpräsidenten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Für Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 5a kann das Ordnungsgeld in einer Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und für Verstöße gegen das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b in Höhe von 10.000 Euro bis zur Hälfte eines Bruttojahresgehalts der vorzeitig aufgenommenen Tätigkeit verhängt werden.