§ 4 ThürMinG - Form des Rücktritts
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Der Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Ministerpräsidenten gegenüber dem Präsidenten des Landtags, der Rücktritt eines Ministers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ministerpräsidenten.