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  • ab 07.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 4 ThürMinG - Form des Rücktritts

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Amtliche Abkürzung
ThürMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-1

Der Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Ministerpräsidenten gegenüber dem Präsidenten des Landtags, der Rücktritt eines Ministers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ministerpräsidenten.