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  • ab 01.07.1977 (außer Kraft)

§ 8 VAHRG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

(1)

Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).