§ 8 VAHRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
- Redaktionelle Abkürzung
- VAHRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-19-3
Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).